Der Presse-Kodex

Zeitungsstapel sinnbildlich für Pressekodex

Artikel aus Depesche 14/2006

Unter dem Pressekodex versteht man journalistisch-ethische Grundregeln, die der Deutsche Presserat 1973 vorgelegt hat. Verleger und Journalisten haben den darin formulierten publizistischen Grundsätzen durch ihre Verbände zugestimmt. Der Pressekodex hat somit den Charakter einer freiwilligen Selbstverpflichtung. Der Text orientiert sich an der Spruchpraxis des Presserats als wichtiges Kontrollorgan der Medien in Deutschland und am Ehrenkodex der internationalen Journalistenföderation. Seit 1973 wurde der Pressekodex mehrfach ergänzt. Die hier abgedruckte, aktuelle Fassung stammt vom 2. März 2005.  

Wer einen Verstoß gegen den Kodex bemerkt, kann sich beim Deutschen Presserat beschweren – dieser fordert auf seiner Webseite sogar ausdrücklich dazu auf und stellt eigens ein Beschwerdeformular zum Download zur Verfügung. Jede Person kann sich beim Presserat über Zeitungen, Zeitschriften und redaktionelle Inhalte von Online-Diensten von Verlagen beschweren. Auch Vereine, Verbände etc. sind hierzu berechtigt. Die Beschwerde ist kostenlos. Wenn Sie der Ansicht sind, dass ein Artikel oder eine Abbildung gegen den Pressekodex verstoßen, senden Sie dem Presserat einen Brief, in dem Sie Ihre Beschwerde begründen. Sie sollten dabei möglichst auf den hier abgedruckten Pressekodex Bezug nehmen. Den betreffenden Artikel bzw. die Abbildung fügen Sie Ihrem Anschreiben bitte unter Angabe des Mediums (der Zeitung o.ä.), des Erscheinungsdatums und der Seitenzahl bei. Was passiert dann? 

Nach Eingang der Beschwerde findet eine Vorprüfung durch den/die Beschwerdeausschussvorsitzende/n und die Geschäftsstelle statt. Falls Ihre Beschwerde offensichtlich unbegründet sein sollte, würde Ihnen dies schriftlich mitgeteilt. Sofern Ihre Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist, wird das betroffene Medium (z.B. die Zeitung) um eine Stellungnahme gebeten. Anschließend entscheidet der Beschwerdeausschuss, der sich fünf Mal im Jahr trifft, über den Fall. Sie werden über diese Entscheidung schriftlich unterrichtet. Ist Ihre Beschwerde begründet, ergreift der Ausschuss eine Maßnahme gegen das Medium.

Der Presserat besitzt vier Sanktionsmöglichkeiten: 1. die öffentliche Rüge (mit Abdruckverpflichtung) 2. die nichtöffentliche Rüge (auf Abdruck wird verzichtet, z.B. aus Gründen des Opferschutzes), 3. die Missbilligung und 4. den Hinweis. 

Der Beschwerdeausschuss kann trotz begründeter Beschwerde auf eine Maßnahme verzichten, wenn das betroffene Presseorgan den Fall in Ordnung gebracht hat (z.B. durch den Abdruck eines Leserbriefes oder eine redaktionelle Richtigstellung). 


Ziffer 1

Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.


Ziffer 2

Zur Veröffentlichung bestimmte Nachrichten und Informationen in Wort und Bild sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Dokumente müssen sinngetreu wiedergegeben werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder kenntlich gemacht werden.


Ziffer 3

Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtigzustellen.


Ziffer 4

Bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationen und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden.


Ziffer 5

Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.


Ziffer 6

Jede in der Presse tätige Person wahrt das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien sowie das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis.


Ziffer 7

Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Im März 2006 wurde die Richtlinie 7.4 zur Wirtschafts- und Finanzmarktberichterstattung so ergänzt, dass Journalisten zwei Wochen vor und nach Berichten über Aktien nicht mit diesen handeln dürfen.


Ziffer 8

Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden. Die Presse achtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.


Ziffer 9

Es widerspricht journalistischem Anstand, unbegründete Behauptungen und Beschuldigungen, insbesondere ehrverletzender Natur, zu veröffentlichen.


Ziffer 10

Veröffentlichungen in Wort und Bild, die das sittliche oder religiöse Empfinden einer Personengruppe nach Form und Inhalt wesentlich verletzen können, sind mit der Verantwortung der Presse nicht zu vereinbaren.


Ziffer 11

Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität. Der Schutz der Jugend ist in der Berichterstattung zu berücksichtigen.


Ziffer 12

Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.


Ziffer 13

Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Die Presse vermeidet deshalb vor Beginn und während der Dauer eines solchen Verfahrens in Darstellung und Überschrift jede vorverurteilende Stellungnahme. Ein Verdächtiger darf vor einem gerichtlichen Urteil nicht als Schuldiger hingestellt werden. Über Entscheidungen von Gerichten soll nicht ohne schwerwiegende Rechtfertigungsgründe vor deren Bekanntgabe berichtet werden.


Ziffer 14

Bei Berichten über medizinische Themen ist eine unangemessen sensationelle Darstellung zu vermeiden, die unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen beim Leser erwecken könnte. Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.


Ziffer 15

Die Annahme und Gewährung von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, sind mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft und berufswidrig.


Ziffer 16

Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich ausgesprochene Rügen abzudrucken, insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen.

Beteiligen Sie sich!

»Die Freiheit der Presse ist eine Säule unserer Demokratie. Der Pressekodex des Deutschen Presserats ist ihr ethisches Fundament. Wird es untergraben, steht die Freiheit unserer Gesellschaft auf dem Spiel.«

Post-Adresse: Deutscher Presserat

Fritschestr. 27/28 

D-10585 Berlin 

Tel.: (030) 367007-0, 

Fax: 367 007 - 20.

E-Mail: info@presserat.de

Internet: www.presserat.info 

Der Presskodex ist noch viel zu wenigen Menschen überhaupt bekannt. Kopieren Sie daher diese beiden Seiten und verteilen Sie sie an Freunde, Bekannte, Verwandte, Nachbarn, Kollegen und regen Sie diese ebenfalls dazu an, Briefe zu schreiben bzw. eklatante Kodexverstöße entsprechend anzuzeigen.

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Von am 19.04.2024


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